Die Einwohnergemeinden sind gemäss § 100 des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes (WAG) zuständig für die Erteilung von Anlassbewilligungen.

Eine Anlassbewilligung ist zu beantragen, wenn
  • ein öffentlicher Anlass/eine öffentliche Veranstaltung nicht in einem bewilligten Gastwirtschaftsbetrieb stattfindet
  • alkoholische oder alkoholfreie Getränke sowie Speisen zum Genuss an Ort und Stelle gegen Entgelt abgegeben werden
  • öffentlicher oder privater Grund beansprucht wird.
Je nach Grösse des Anlasses/der Veranstaltung sind verschiedene kommunale oder kantonale Bewilligungen, Konzepte, Vorabklärungen u.a. notwendig.
Bei der Anmeldung eines Anlasses/einer Veranstaltung muss das Gesuch mindestens zwei Monate vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeinde eingereicht werden.

Die Einwohnergemeinde als Leitbehörde koordiniert das Bewilligungsverfahren und eröffnet, sofern weitere kantonale Bewilligungen erforderlich sind, gesamthaft den Entscheid.

Zugehörige Objekte

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